Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Rainer Mann Gartenästhetik, Pflege &. Gestaltung (Auftragnehmer, AN) und dessen Kunde (Auftraggeber, AG) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB.
Leistungsumfang
Zur Festlegung der durchzuführenden Arbeiten findet eine gemeinsame Begehung des Arbeitsbereichs vor Ort statt. Der AG erlaubt dem AN, Fotos des Arbeitsbereiches zu machen. Mündliche Absprachen bzgl. des Leistungsumfangs und der Kosten haben keine Gültigkeit.
Dem AG ist es freigestellt, die für die Ausführung der Arbeiten benötigten Geräte und Materialien dem AN kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der AN übernimmt keine Haftung für die vom AG bereitgestellten Geräte und Materialien.
Angebot / Kostenvoranschlag
Leistungsumfang, Kosten für Arbeitsaufwand, Geräteverschleiß und anteilige Wartung, benötigtes Material sowie Entsorgungs- und Fahrtkosten werden vom AN in einem schriftlichen, für beide Seiten unverbindlichen Angebot / Kostenvoranschlag an den AG zusammengefasst. Die Angebotsgültigkeit beträgt 30 Tage.
Gefahrenvermeidung
Der AG hat den AN vor Vertragsabschluss über bekannte Gefahren, wodurch während der auszuführenden Arbeiten Personen verletzt oder Sachgegenstände beschädigt werden könnten, unaufgefordert und vollständig zu informieren. Gefahren können sein: Kabel, Rohre, durch Pflanzen verdeckte Bauwerke, etc.. Bei Unterlassung besteht für den AG kein Anspruch auf Schadenersatz.
Annahme des Angebots / Kostenvoranschlags
Nimmt der AG das Angebot / den Kostenvoranschlag an, so hat er dem AN den Auftrag schriftlich per Brief oder eMail zu erteilen. Änderungen des Angebots / Kostenvoranschlags müssen von beiden Seiten schriftlich vereinbart werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen haben keine Gültigkeit. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch den AN zustande.
Hat der AG den AN mit der Beschaffung von Material beauftragt, so kann der AG die im Angebot / Kostenvoranschlag festgehaltenen Materialkosten nicht eigenmächtig reduzieren, sollte er das Material nachträglich anderweitig günstiger beziehen können.
Terminvereinbarung
Sind die vereinbarten Arbeiten witterungsabhängig, so ist der zwischen AN und AG vereinbarte Termin sowie die vereinbarte Dauer der Arbeiten unverbindlich. Der AN übernimmt keine Haftung für Terminverschiebungen und deren Auswirkungen.
Durchführung der Arbeiten
Zur Durchführung der vereinbarten Arbeiten hat der AG dem AN ab Arbeitsbeginn freien Zugang zum Arbeitsbereich gewährleisten. Wartezeiten und Verzögerungen werden wie Arbeitszeit gerechnet. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass ein vom vereinbarten Leistungsaufwand abweichender Mehraufwand erforderlich ist, wird dies vom AN und AG schriftlich im Leistungsprotokoll festgehalten und nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer den zur Auftragserfüllung nötigen Strom, sowie zur Auftragserfüllung nötiges Wasser kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Abnahme
Nach Beendigung der vereinbarten Leistungen erfolgt eine gemeinsame Abnahme durch den AN und AG. Bei mängelfreier Abnahme gelten die vereinbarten Arbeiten als erledigt. Eine nachträgliche Reklamation von Mängeln ist ausgeschlossen. Im Fall von nachbesserungs-berechtigten Mängeln gewährt der AG dem AN eine Nachbesserungsfrist von vierzehn (14) Arbeitstagen zur Beseitigung der Mängel.
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingung
Nach Beendigung der vereinbarten Arbeiten erstellt der AN eine schriftliche Rechnung an den AG. Der AG hat die Rechnung sofort ohne Abzüge zu begleichen.
Haftung, Gewährleistung, Schadenersatz
Schadensersatzansprüche gegen den AN sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des AN entstanden. Die Beweispflicht liegt beim AG. Für einen vom AG beauftragten Gutachter übernimmt der AN keine Kosten, auch nicht anteilig.
Eine Unkrautentfernung gilt auch dann als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn nur noch wenige lebensfähige Unkräuter oder deren Wurzel im Arbeitsbereich zurückbleiben. Eine bestimmte Dauer für die Unkrautfreiheit kann im Arbeitsbereich nicht garantiert werden. Sollten Pflanzen nach einer Schnittmaßnahme nicht weiter wachsen oder absterben, können keine Schadensersatzansprüche gegen den AN geltend gemacht werden. Bei Baumfällung haftet der AN nicht für Schäden, die an Pflanzen, Liegenschaften und Einfriedungen entstehen, die sich unterhalb des Ausdehnungsbereiches der Baumkrone des zu fällenden Baumes bzw. in unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereiches befinden. Die Sicherung bzw. Entfernung dieser Güter obliegt dem AG. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.